38 worden, vertrauen darauf konnte er aber nicht. Denn sowohl Y. als auch Z. waren – entgegen den Ausführungen des Strafklägers – keine völlig unerfahrenen Personen betreffend die Vermögensverwaltung. Beide Auftraggeber verfügen über eine überdurchschnittliche Ausbildung und kannten infolge ihrer hohen Vermögenswerte die Anlagetätigkeit und Vermögensverwaltung einer Bank. Von arglosen Kunden kann unter diesen Umständen keine Rede sein.