Beide hatten zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich beim Beschuldigten über die Bewandtnis der erwähnten Vergütungen zu erkundigen. Sie wussten, der Beschuldigte würde eine Vergütung von der Bank erhalten, erkundigten sich aber nicht, wie hoch diese Vergütung in etwa ausfallen werde und wie sich diese allenfalls auf seine Tätigkeit als Vermögensverwalter auswirke. Dass Y. und Z. keine weiteren Informationen betreffend die Retrozessionen verlangten, war zwar im Interesse des Beschuldigten und von diesem zweifellos so erhofft