Vom Beschuldigten zu verantwortende Umstände, die es Y. und Z. verunmöglicht hätten, umgehend Rückfragen zu der angesprochenen Vergütung zu stellen, sind beweismässig nicht erstellt. Das bloss beiläufige Erwähnen der Retrozessionen beim Gebührenkatalog der Bank reicht nicht zur Annahme, Y. und Z. hätten nicht oder nur mit grosser Mühe die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Angabe überprüfen können. Beide hatten zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, sich beim Beschuldigten über die Bewandtnis der erwähnten Vergütungen zu erkundigen.