So ist Arglist bei einer einfachen Lüge zu bejahen, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, die Überprüfung der Angaben für den Geschädigten nicht zumutbar ist oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis, Unerfahrenheit, Geistesschwäche etc.). Dabei ist zu beachten, dass jeder, der mit einer falschen Angabe etwas zu erreichen sucht, hofft, die mögliche Kontrolle werde nicht durchgeführt.