Liegt nur eine einfache falsche Angabe vor, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer zusätzlichen, besonderen Situation zur Bejahung der Arglist erforderlich. So ist Arglist bei einer einfachen Lüge zu bejahen, wenn die Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, die Überprüfung der Angaben für den Geschädigten nicht zumutbar ist oder der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis, Unerfahrenheit, Geistesschwäche etc.).