Besonderer Kniffe und Machenschaften seitens des Beschuldigten bedurfte es hierzu nicht. Der Beschuldigte bediente sich auch nicht einer Mehrzahl raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen, sondern machte sich vielmehr das fehlende anlagespezifische Wissen seiner Kunden und ihre ausgebliebenen Nach- bzw. Rückfragen anlässlich der Vertragsverhandlungen zu nutzen. Liegt nur eine einfache falsche Angabe vor, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer zusätzlichen, besonderen Situation zur Bejahung der Arglist erforderlich.