Nach erstelltem Sachverhalt erschöpfte sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten im beiläufigen Erwähnen der Retrozessionen ohne Hinweis auf deren Höhe und den gesetzlichen Herausgabeanspruch sowie im Nichtaufführen der Retrozessionen im Vermögensverwaltungsvertrag und den späteren Abrechnungen. Der Beschuldigte bediente sich demnach einer einfachen falschen Angabe, indem er seinen Auftraggebern nur unvollständig Auskunft über die Retrozessionen erteilte und den Bezug derselben im weiteren Verlauf mit keinem Wort mehr erwähnte. Besonderer Kniffe und Machenschaften seitens des Beschuldigten bedurfte es hierzu nicht.