37 b) Arglist im Besonderen Offen bleibt zum objektiven Tatbestand des Betrugs, ob der Beschuldigte arglistig handelte, als er seine Auftraggeber über ihren gesetzlichen Anspruch täuschte. Nach erstelltem Sachverhalt erschöpfte sich das täuschende Verhalten des Beschuldigten im beiläufigen Erwähnen der Retrozessionen ohne Hinweis auf deren Höhe und den gesetzlichen Herausgabeanspruch sowie im Nichtaufführen der Retrozessionen im Vermögensverwaltungsvertrag und den späteren Abrechnungen.