Betrogen ist auch, wer eine Forderung geltend zu machen unterlässt, von der er gerade infolge der Täuschung keine Kenntnis hat (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §15 N 37). Der Einwand des Beschuldigten, die Auftraggeber hätten nie die Weiterleitung verlangt, ist insoweit unbehelflich.