Dieser Irrtum hielt die Auftraggeber (motivationskausal) ab, ihren Anspruch an den Retrozessionen einzufordern, womit sie sich selbst unmittelbar im Vermögen schädigten. Dieses ist um die Höhe der einbehaltenen Retrozessionen vermindert. Keine Rolle spielt bei alldem, ob die Betroffenen sich bewusst waren, über Vermögen zu verfügen: Betrogen ist auch, wer eine Forderung geltend zu machen unterlässt, von der er gerade infolge der Täuschung keine Kenntnis hat (STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, §15 N 37).