Durch das täuschende Verhalten des Beschuldigten war den Auftraggebern ihr Anspruch an den Retrozessionen nicht bekannt. Sie befanden sich mithin in einem durch die Täuschung bedingten Irrtum betreffend ihren Herausgabeanspruch. Weder im Vertrag noch in den Abrechnungen wurden die Retrozessionen schriftlich aufgeführt. Den Auftraggebern blieb damit nicht nur ihr rechtlicher Anspruch verborgen, sondern auch die Höhe der durch den Beschuldigten tatsächlich bezogenen Retrozessionen. Dieser Irrtum hielt die Auftraggeber (motivationskausal) ab, ihren Anspruch an den Retrozessionen einzufordern, womit sie sich selbst unmittelbar im Vermögen schädigten.