Ob darin eine Täuschung durch Tun oder Unterlassen liegt, kann offen bleiben, da selbst die erhöhten Voraussetzungen für die Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich erfüllt wären. Bei der Vermögensverwaltung verlangt schon die auftragsrechtliche Treuepflicht nach einer entsprechenden Aufklärung (EMMENEGGER, a.a.O., S 107). Der Umstand, dass der Beschuldige vorübergehend keine Honorar mehr forderte, ändert schliesslich nichts am täuschenden Verhalten des Beschuldigten. Durch das täuschende Verhalten des Beschuldigten war den Auftraggebern ihr Anspruch an den Retrozessionen nicht bekannt.