Die Auftraggeber sollten glauben, die Vergütungen der Bank stünden einzig dem Vermögensverwalter zu. Im Nichtaufführen der Retrozessionen im Vermögensverwaltungsvertrag und später in den Abrechnungen steckt zudem die konkludente Behauptung, neben der aufgeführten Entschädigung keine weitere Vergütung zu beziehen. Die Abrechnung ist unvollständig und damit unwahr. Der Beschuldigte handelte folglich gleich mehrfach – teils konkludent – täuschend. Ob darin eine Täuschung durch Tun oder Unterlassen liegt, kann offen bleiben, da selbst die erhöhten Voraussetzungen für die Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich erfüllt wären.