Damit täuschte der Beschuldigte seine Auftraggeber über Tatsachen, auf deren Kenntnis sie als seine Auftraggeber Anspruch hatten. Das Verhalten des Beschuldigten war darauf ausgerichtet, bei den Auftraggebern eine von der Wirklichkeit (Retrozessionen stehen den Auftraggebern zu und sind – falls kein ausdrücklicher Verzicht vorliegt – diesen herauszugeben) abweichende Vorstellung hervorzurufen, mit dem Ziel, die Retrozessionen als zusätzliche Entschädigung behalten zu können. Die Auftraggeber sollten glauben, die Vergütungen der Bank stünden einzig dem Vermögensverwalter zu.