Er unterliess es jedoch – entgegen seiner auftragsrechtlichen Informations- und Herausgabepflicht – seine Kunden über ihren Anspruch an den Retrozessionen zu informieren, diese auf den Abrechnungen aufzuführen und an seine Kunden herauszugeben bzw. einen rechtsgenüglichen Verzicht mit ihnen abzuschliessen. Damit täuschte der Beschuldigte seine Auftraggeber über Tatsachen, auf deren Kenntnis sie als seine Auftraggeber Anspruch hatten.