a) Objektiver Tatbestand Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich bereits nicht täuschend verhalten, ist klar zu widersprechen. Nach erstelltem Sachverhalt informierte der Beschuldigte seine Auftraggeber lediglich beiläufig über die Tatsache, dass er von der Bank eine Vergütung erhalten werde. Er unterliess es jedoch – entgegen seiner auftragsrechtlichen Informations- und Herausgabepflicht – seine Kunden über ihren Anspruch an den Retrozessionen zu informieren, diese auf den Abrechnungen aufzuführen und an seine Kunden herauszugeben bzw. einen rechtsgenüglichen Verzicht mit ihnen abzuschliessen.