Der Einbehalt von Retrozessionen durch den Vermögensverwalter sei damals unangefochtene Branchenübung gewesen, habe dieser doch im Gegenzug auf ein angemessenes (höheres) Honorar verzichtet. Strafrechtlich habe er sich infolge der Branchenübung in einem Sachverhaltsirrtum befunden, da er sich über eine zivilrechtliche Regelung mit Reflexwirkung auf den Straftatbestand getäuscht hätte. Eine vertragliche Regelung mit einem Einbehalt von Retrozessionen sei im Übrigen auch nach der neuesten Bundesgerichtsrechtspraxis nicht etwa unzulässig, soweit Klarheit und Transparenz vorherrsche.