scheitere, dass die Auftraggeber gewusst hätten, dass er Retrozessionen erhalte. Entsprechend könne – wie bereits ausgeführt – von keiner Irreführung die Rede sein. Er habe nicht nur nicht mit Rückfragen seiner Auftraggeber bei den Banken gerechnet, sondern er sei davon ausgegangen, dass dazu rechtlich schlicht kein Anlass bestehe. Die Auftraggeber hätten nie die Weiterleitung verlangt. Der Einbehalt von Retrozessionen durch den Vermögensverwalter sei damals unangefochtene Branchenübung gewesen, habe dieser doch im Gegenzug auf ein angemessenes (höheres) Honorar verzichtet.