Als ausgebildeter Jurist habe der Beschuldigte dies zweifelsohne gewusst. Dies zeigten auch seine Aussagen im Strafverfahren und der Fall O. deutlich. Da sich Y. gegenüber dem Beschuldigten als in Anlagegeschäften unerfahren qualifiziert habe, habe er davon ausgehen dürfen und können, dass selbst im Falle der Information über den Erhalt der Retrozessionen keine Nachfragen erfolgen würden. Zudem habe der Beschuldigte davon ausgehen können, dass die A. Bank angesichts der Geheimhaltungsklausel Y. ebenfalls nicht informieren würde. Der Beschuldigte erwiderte in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung des Strafklägers, dass ein Schuldspruch wegen Betrugs schon alleine daran