Insofern handle es sich bei Y. um einen arglosen Kunden. Zum subjektiven Tatbestand sei festzuhalten, dass seit jeher klar gewesen sei, dass der Beauftragte alles abzuliefern habe, was er durch die Auftragsführung von Dritten erworben habe. Bereits in einem Aufsatz von 1998 von Rolf Watter, in einem Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt von 1999 sowie in den Standesregeln für die unabhängigen Vermögensverwaltung vom 26. März 1999 sei festgehalten worden, dass Retrozessionen dem Auftraggeber zustünden. Dies sei in der Branche somit nicht erst seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2006 bekannt. Als ausgebildeter Jurist habe der Beschuldigte dies zweifelsohne gewusst.