Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass Y. in Anlagebelangen unerfahren gewesen sei. Im Kundenprofil werde dies ausdrücklich so festgehalten. Der Beschuldigte habe vor diesem Hintergrund davon ausgehen können, Y. realisiere selbst bei einer Information über die Tatsache des Erhalts von Retrozessionen nicht, dass diese ihm zustünden. Mangels dieser Kenntnis seines Kunden habe der Beschuldigte auch nicht mit Rückfragen rechnen müssen, sondern voraussehen können, dass eine weitere Überprüfung ausbleiben werde. Insofern handle es sich bei Y. um einen arglosen Kunden.