35 der Beschuldigte Y. über den Umstand informiert habe, Retrozessionen zu erhalten, sei die arglistige Täuschung zu bejahen. Denn auch bei einfachen falschen Angaben sei Arglist gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhalte oder nach den Umständen voraussehe, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass Y. in Anlagebelangen unerfahren gewesen sei.