Y. habe keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass der Provisionsanspruch in dem mit dem Beschuldigten geschlossenen Vertrag abschliessend aufgeführt sei. Durch diesen Irrtum habe Y. es unterlassen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, womit er vom Beschuldigten im Vermögen geschädigt worden sei. Ein Gefährdungsschaden sei hinreichend. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Vorgehen bereichern wollen und habe die Retrozessionen für seinen Lebensunterhalt verwendet. Selbst wenn man annehme, dass