Y. habe nicht gewusst, dass Retrozessionen flössen und sei durch das Vertragskonstrukt in diesem Irrtum bestärkt worden. Der Vertrag zwischen ihm und dem Beschuldigten zeige einzig die Kommissionen nach Massgabe des verwalteten Vermögens und eine Gewinnbeteiligung ab einer gewissen Performance. Die Täuschung und der Irrtum sei durch die Abrechnungen zusätzlich verstärkt worden. Y. habe keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass der Provisionsanspruch in dem mit dem Beschuldigten geschlossenen Vertrag abschliessend aufgeführt sei.