Auch liege kein besonderes Vertrauensverhältnis vor, aufgrund dessen von einer Überprüfung abgesehen worden sei. Der Rechtsbeistand des Strafklägers verweist in seiner Anschlussberufungsbegründung ebenfalls auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Betrugs, erachtet aber im vorliegenden Fall – entgegen der Subsumption der Vorinstanz – das Tatbestandsmerkmal der Arglist als erfüllt. Der Beschuldigte habe durch Verschweigen von Tatsachen resp. Vorspiegeln von Tatsachen Y. getäuscht. Y. habe nicht gewusst, dass Retrozessionen flössen und sei durch das Vertragskonstrukt in diesem Irrtum bestärkt worden.