Zur Erwähnung in der Abrechnung habe er nach der anfänglich erfolgten Information keinen weiteren Anlass gehabt. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass eine Überprüfung der Retrozessionszahlungen für die Auftraggeber nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder zumutbar gewesen wäre oder er sie davon abgehalten hätte. Auch liege kein besonderes Vertrauensverhältnis vor, aufgrund dessen von einer Überprüfung abgesehen worden sei.