Dies und der Umstand, dass er nur ein geringes – und ab einem gewissen Zeitpunkt gar kein – Honorar mehr forderte, hätte bei den Auftraggebern schon bei einfacher Überlegung zum Schluss führen müssen, dass er Retrozessionen in nicht völlig geringfügigen Summen erhalte. Was die Arglist angehe, könne mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass kein Lügengebäude und auch keine besondere Machenschaft vorgelegen habe, indem er zwar über den Umstand orientiert habe, dass er Retrozessionen erhalte, nicht aber über deren Höhe oder Berechnung. Zur Erwähnung in der Abrechnung habe er nach der anfänglich erfolgten Information keinen weiteren Anlass gehabt.