1.2 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte verweist in seiner Berufungsbegründung auf die Erwägungen der Vorinstanz, erachtet jedoch nicht nur die Arglist, sondern bereits das Tatbestandsmerkmal der Täuschung als nicht erfüllt. Es sei beweismässig erstellt, dass er die Auftraggeber bei Beginn des Auftragsverhältnisses darüber informiert habe, Vergütungen von der Bank zu erhalten. Dies und der Umstand, dass er nur ein geringes – und ab einem gewissen Zeitpunkt gar kein – Honorar mehr forderte, hätte bei den Auftraggebern schon bei einfacher Überlegung zum Schluss führen müssen, dass er Retrozessionen in nicht völlig geringfügigen Summen erhalte.