Ein eigentlicher Täuschungsplan lag nicht vor, auch wenn der Beschuldigte gehofft haben mag, dass keine Fragen gestellt werden würden. Als er rund drei Jahre später mit Y. wieder in derselben Situation war, sprach er die Retrozessionen wiederum an, ohne näher auf Details einzugehen. Auch bei Y. als erfolgreichen Geschäftsmann konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass dieser nicht nachfragen würde. Der Beschuldigte tat aber nichts, um seine Täuschung durch Verschweigen irgendwie überzeugender zu machen, er tat nichts Zusätzliches, was seine Lüge qualifizieren würde. Gerade dies ist aber zur Bejahung der Arglist verlangt.