34 und nicht riskiert, dass einer der beiden nach Möglichkeit noch in Anwesenheit eines Mitarbeiters der A. Bank nachfragt. Mit anderen Worten kann zumindest im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Z. nicht von einem zum Voraus geplanten, hinterhältigen, oder eben arglistigen Vorgehen ausgegangen werden. Ein eigentlicher Täuschungsplan lag nicht vor, auch wenn der Beschuldigte gehofft haben mag, dass keine Fragen gestellt werden würden.