Auch der subjektive Tatbestand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte wollte zwar zweifellos seinen beiden Kunden etwas verschweigen, um so die Retrozessionen selbst behalten zu können. Er wollte aber sie nicht arglistig täuschen, denn er konnte in der vorliegenden Konstellation aus seiner Optik nicht darauf vertrauen, dass die beiden nicht nachfragen würden, als er ihnen gegenüber beiläufig die Entschädigung erwähnte. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte einen Teil der Informationen über die Retrozessionen für sich behielt, kann nicht auf den Vorsatz einer arglistigen Täuschung geschlossen werden.