Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder ein Lügengebäude errichtete noch sonst sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bediente. Er hat eine einfache falsche Angabe gemacht, welche jedoch durch die Kunden ohne weiteres hätte überprüft werden können und die Überprüfung wäre auch zumutbar gewesen. Der Beschuldigte hat die Geschädigten auch nicht von einer Überprüfung abgehalten und konnte auch nicht voraussehen, dass diese insbesondere aufgrund ihrer Erfahrung von einer Überprüfung abgesehen hätten. Die Arglist ist insgesamt zu verneinen, der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt.