Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sie irgendwie davon abgehalten hätte, weitere Fragen zu stellen. Er hatte zwar zweifellos gehofft – was dann auch eintrat –, dass die beiden Kunden nicht weiter nachfragen würden und es ihm so möglich sein würde, die Retrozessionen behalten zu können, aber darauf vertrauen konnte er nicht. Es ist denn auch zu berücksichtigen, dass er weder Z. noch Y. näher kannte oder näher mit ihnen befreundet war. Beide Personen lernte er zwar im privaten Umfeld kennen, hatte aber keinen engen Kontakt zu ihnen.