Sie hätten den Beschuldigten problemlos fragen können und sollen, wie hoch die Entschädigung sei und ob diese seine Anlageentscheide irgendwie beeinflussen könne. Keiner der beiden Kunden fragte zu irgendeinem Zeitpunkt nach. Dass sie effektiv bei der Bank keine Auskunft erhielten, wie der Schriftwechsel von Fürsprecher F. mit der A. Bank zeigt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Kunden hätten schlicht und einfach bei ihrem Vermögensberater nachfragen können. Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sie irgendwie davon abgehalten hätte, weitere Fragen zu stellen.