Das Gericht kommt beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte die Kunden zwar nicht über ihren Anspruch auf die Retrozessionen und ihre Höhe informierte. Er sagte ihnen aber, dass er von der Bank eine Entschädigung erhielt. Z. ging sogar davon aus, dass er für jede Transaktion eine Entschädigung erhalten werde. D.h. der Beschuldigte liess den Kunden durchaus eine Information zukommen, die sie bei gebotener Sorgfalt hätte dazu bringen sollen, nachzufragen. Sie hätten den Beschuldigten problemlos fragen können und sollen, wie hoch die Entschädigung sei und ob diese seine Anlageentscheide irgendwie beeinflussen könne.