Die entscheidende Frage auf der objektiven Seite ist, ob die Täuschung durch den Beschuldigten auch arglistig war. Die Staatsanwältin wirft dem Beschuldigten vor, dass er davon ausgehen konnte, die Kunden würden aufgrund des fehlenden Wissens über die Retrozessionen, insbesondere die Höhe und ihren Anspruch darauf, 33 keine Überprüfung vornehmen und darüber hinaus eine solche bei der Bank auch nicht erfolgreich gewesen wäre.