er hat Tatsachen, auf deren Kenntnis die Kunden einen Anspruch hatten, unterdrückt und sie dadurch getäuscht. Offenkundig wurden die beiden Kunden durch diese Täuschung in einen Irrtum (nämlich über die ihnen grundsätzlich zustehenden Gelder) versetzt. Indem sie diese ihnen zustehenden Gelder nicht geltend machten, schädigten sie sich selbst am Vermögen, d.h. auch dieses Tatbestandselement ist gegeben. Die entscheidende Frage auf der objektiven Seite ist, ob die Täuschung durch den Beschuldigten auch arglistig war.