): In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zunächst einmal eine Täuschung über den Herausgabeanspruch vorgeworfen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, hat der Beschuldigte zwar beiden Kunden gesagt, dass er von der Bank eine Entschädigung erhalte, er hat ihnen aber nicht gesagt, dass sie einen Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Retrozessionen haben und er hat den Bezug der Retrozessionen auf den Abrechnungen nicht aufgeführt, wodurch diese unvollständig waren. D.h. er hat Tatsachen, auf deren Kenntnis die Kunden einen Anspruch hatten, unterdrückt und sie dadurch getäuscht.