1.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Betrug korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. WSG 144 ff.). Den erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt (pag. WSG 146 ff.): In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zunächst einmal eine Täuschung über den Herausgabeanspruch vorgeworfen.