6. Erstellter Sachverhalt In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt in Ziff. III.1 erachtete es die Kammer beweismässig als erstellt, dass die Auszahlung von Rückvergütungen (40 % auf den Depotgebühren und 40 % auf den Börsencourtagen) für den Beschuldigten mit ursächlich bei der Wahl der A. Bank als Depotbank war. Die durchgehende Gewährung von Retrozessionen während der gesamten Dauer des Verwaltungsverhältnisses war ebenfalls mit ausschlaggebend, dass der Beschuldigte auch nach Juni 2006 nicht mit Wechselgedanken spielte und sein Verhalten nicht als wettbewerbsrelevant erfasste.