Dass die konkreten Umstände einen Bankenwechsel verlangt bzw. erfordert hätten, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Betreffend den Wertpapierhandel kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte sich von der jeweiligen Auszahlung der Retrozessionen beeinflussen liess und seine Wahl – ob, wie oft und in welchem Umfang eine rückvergütungsauslösende Dienstleistung der A. Bank beansprucht werden soll – nicht nach objektiven Kriterien traf. Das Kundenprofil von Y. sah ein aggressives Auftreten am Markt vor (pag. 06 01 019). Es sollte eine „aktive, auf absolute Performance gerichtete Anlagepolitik verfolgt werden“.