Sie waren – nach seiner Auffassung – Teil seiner Auftragsvergütung. Er war auf die Retrozessionen finanziell angewiesen (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. WSG 134 f.). Wären die Retrozessionszahlungen ausgeblieben, wäre eine nicht unbedeutende Einkommensquelle seiner beiden Auftragsmandate weggefallen. Ein Wechsel der Depotbank hätte sich unter diesen Umständen zwangsläufig aufgedrängt. Denn wie der Beschuldigte selbst aussagte, hätte er bei jeder Bank Retrozessionen erhalten, wobei die Höhe dann einfach eine Frage der Vereinbarung gewesen wäre (pag. 06 01 040 Z 81 f.).