31 aus, er habe die Retrozessionszahlungen als Entschädigung für seine Arbeit gesehen (pag. 06 01 003 Z 22 f.), wenn man sonst nichts habe, sei das nicht viel (pag. 06 01 023 Z 9), ganz gratis könne er auch nicht arbeiten (pag. 06 01 005 Z 19), es sei ein guter Zustupf gewesen (pag. 06 01 044 Z 242) und er habe es als Bestandteil des Vergütungspakets angesehen (pag. WSG 073). Diese Aussagen zeigen den Stellenwert, den die Retrozessionen beim Beschuldigten einnahmen. Sie waren – nach seiner Auffassung – Teil seiner Auftragsvergütung.