Dem Beschuldigen kann nicht nachgewiesen werden, dass er nach dem 30. Juni 2006 mit dem Gedanken spielte, die Kundengelder zu einer anderen Bank zu transferieren. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer keine konkreten Wechselgedanken machte, fehlte ihm auch das Bewusstsein wettbewerbsrelevanten Verhaltens. Er entschied sich nach 30. Juni 2006 nicht bewusst erneut für die A. Bank und gegen andere Finanzinstitute. Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, weshalb er dies unterliess bzw. weshalb er auch nach dem 30. Juni 2006 ohne Wechselgedanken bei der A. Bank blieb.