So oder anders sei nicht nachweisbar, dass die Retrozessionen die Geschäftsführung des Beschuldigten beeinflusst hätten. Das gleiche gelte mit Bezug auf die Retrozessionen der Börsencourtagen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte gewisse Transaktionsentscheide nicht aufgrund objektiver Kriterien getroffen habe, sondern mit dem Ziel, mehr Retrozessionen zu generieren (sog. Churning). Die verhältnismässig hohe Zahl von Wertschriftenkäufen und -verkäufen könne mit den ambitiösen Anlagezielen von Y. und seiner damit verbundenen Risiko- und Spekulationsbereitschaft erklärt werden, wie dies auch aus dem unterzeichneten Anlageprofil hervorgehe.