Zu einer solchen Abmachung wären auch andere Banken bereit gewesen, wie im konkreten Fall die L. Bank, mit der bereits eine solche Vereinbarung bestanden habe. Die vereinbarte Höhe habe dem damals üblichen entsprochen, was sich ebenfalls aus der Vereinbarung mit der L. Bank ergebe. Aufgrund des Rückwirkungsverbots könne einzig das Belassen der Wertschriften bei der A. Bank als die im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung stehenden Ermessensausübung in Frage kommen, nicht aber der ursprüngliche Entscheid, die Kundenbeziehung mit der A. Bank einzugehen.