In ihrer Stellungnahme zur Anschlussberufung des Strafklägers führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Argumentation des Beschuldigten, er habe die A. Bank ausgewählt, weil er diverse Mitarbeiter gekannt und die Bank als Tochtergesellschaft der G. Kantonalbank Sicherheit durch Staatsgarantie geboten habe, nicht widerlegt werden könne. Es könne ebenso wenig nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte sein Ermessen aufgrund der Rezessionsvereinbarung zu Gunsten der A. Bank ausgeübt habe. Zu einer solchen Abmachung wären auch andere Banken bereit gewesen, wie im konkreten Fall die L. Bank, mit der bereits eine solche Vereinbarung bestanden habe.