Als Fazit sei festzuhalten, dass der Hauptgrund für die Wahl der A. Bank die Retrozessionen gewesen seien, schliesslich habe der Beschuldigte diese aufgrund seiner seit 2002 dauernden Arbeitslosigkeit dringend benötigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe sich keine Gedanken über irgendeine Wettbewerbssituation gemacht und wegen seiner geringen Umsätze keine andere Möglichkeit gehabt, eine andere Bank zu finden und entsprechend die Gelder bei der A. Bank belassen. Wesentlich sei, dass er die Retrozessionen behalten und diese nicht an den Strafkläger weitergeleitet resp. ihn zumindest darüber informiert habe.