Schon daher könne ausgeschlossen werden, dass die Retrozessionen der A. Bank die Auswahl oder das Beibehalten der Bank durch den Beschuldigten beeinflusst hätten. Der Strafkläger hingegen gibt in seiner Anschlussberufungsbegründung zu bedenken, dass der Beschuldigte den Zusammenarbeitsvertrag mit der A. Bank wohl kaum geschlossen habe, weil die Chemie mit der L. Bank nicht mehr stimmte, die Herren E. und W. zur A. Bank gewechselt hätten, letztere als Tochter einer Kantonalbank Si-