Die Anklageschrift geht offenbar davon aus, dass der Beschuldigte aus den gleichen Gründen bei der A. Bank verblieb, die ihn bewogen hatten, zu dieser Bank zu gehen, nämlich insbesondere die Bekanntschaft der dort tätigen Herren E. und W., bzw. die Sicherheit (Staatsgarantie) der Bank als Tochter einer Kantonalbank. Im Rahmen der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sinngemäss lediglich aus, er habe sich gar nie Gedanken gemacht, die Bank zu wechseln.